Beiträge von Zordon

    1. Hier geht gar niemand gerichtlich gegen irgendjemanden vor.


    2. Frau Römer hat beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA, "in München") eine Wort-Bildmarke "Apfelkinder" angemeldet und zwar in einer Vielzahl von Klassen (10 Warenklassen und 3 Dienstleistungsklassen), darunter auch in der Dienstleistungklasse 42: "betriebswirtschaftliche Beratung; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Schaufensterdekoration; Herausgabe von Werbetexten; Hilfe bei der Führung von Gewerben oder Handelsbetrieben".
    Die Anmeldung einer Marke erfolgt in der Hoffnung, daß sie nach Prüfung durch das Amt ins Register eingetragen wird und dann Schutz entfaltet. Das heißt, nach Eintragung der Marke ist Frau Römer alleinberechtigt, ihre Marke und solche, die mit ihr "verwechselbar" sind in Deutschland im geschäftlichen Verkehr für die geschützten Waren und Dienstleistungen zu nutzen. Im Klartext, Frau Römer kann dann jeden, der eine ähnliche Marke beispielsweise für Beratungsdienste in der Geschäftsführung geschäftlich verwendet abmahnen, auf Schadensersatz, Unterlassung bis hin zur Vernichtung der bezeichneten Waren hin verklagen.


    3. Apple hat eine im Markenrecht sogenannte "bekannte Marke". Eine solche Marke hat einen größeren Schhutzumfang als eine gewöhnliche Marke. Dies ist auch zweckmäßig. Denn es verhindert beispielsweise, daß sich jemand an Apples Ruf anhängt und auf einmal völlig andere Waren (wie zB Autos - oder Cafés) mit dem Apple-Logo oder lediglich dem Namen "Apple" (oder einem verwechselbaren Zeichen) versieht und auf Kosten Apples Nutzen aus dem bekannten Markennamen zieht. Um diesen rechtlichen Schutz der bekannten Marke zu erhalten, das heißt, damit die Marke nicht "verwässert", ist Apple gezwungen, offensiv alles, was nach ähnlicher Marke aussehen könnte, im Register und im Geschäftsverkehr zu bekämpfen.


    4. Das Markenrecht sieht im Eintragunsgverfahren vor, daß Dritte (hier Apple) einen "Widerspruch" gegen eine jüngere Markeneintragung aufgrund Verwechselbarkeit mit dem eigenen älteren Recht beim Amt (nicht bei Gericht) einlegen können. Man kann sich also gegen drohende Verwässerung oder dagegen, daß einem ein neuer Markeninhaber (hier Frau Römer) das eigene Geschäft durch seine Verbotsrechte schwermacht, im Vorfeld wehren.


    5. Das DPMA (nicht ein Gericht) entscheidet über einen Widerspruch allein aufgrund der im rechtlichen Sinne festgestellten Ähnlichkeit und Verwechselbarkeit der Marken und auch nur insoweit sie festgestellt werden kann.


    6. Apple hat (offenbar erfolglos) über ihre Anwälte im Vorfeld versucht, Frau Römer zur Beschränkung ihrer Marke in Bezug auf (einige?) Dienstleistungen zu bewegen, worauf sie nicht eingegangen ist. Apple blieb somit nichts anderes übrig, als einen Widerspruch gegen die Eintragung der Marke für diese Dienstleistungen einzulegen. Das Amt wird entscheiden.


    Fazit: Apple hat hier (nach den zugänglichen Informationen) keineswegs versucht, Frau Römer von der Benutzung ihrer Marke im Zusammenhang mit ihrem Café abzuhalten. Apple hat nicht einmal versucht, Frau Römer die Zuerkennung eines Monopolrechts auf ihre Marke in Bezug auf die 10 angemeldeten Warenklassen auszureden. Apple versucht lediglich zu verhindern, daß Frau Römer auch ein Monopolrecht auf (im weiteren Sinne) mit Apples Geschäftsbetrieb ähnlichen Dienstleistungen für die Marke "Apfelkind" erhält.

    Gestern entdeckt man kann Siri sagen das sie dich mit einem Namen oder was auch immer deiner Wahl anspricht
    z.B. "Nenne mich mein Meister" :D


    und bzgl iPhone oder nicht: Geschmackssach hat de Aff gesagt und in die Seif gebisse ;)


    Kann mir auch nicht erklären warum sich Leute nen Plastikbomber als Handy kaufen nur weil er 200MHz mehr hat, aber muss halt jeder selbst wissen :)